RS0001959 – OGH Rechtssatz
Wurde die Exekution über Antrag des Verpflichteten aufgeschoben und der Aufschiebungsbeschluß der betreibenden Partei nicht zugestellt, so hat diese keine Veranlassung, im Sinne des § 44 Abs 4 EO einen Antrag auf Fortsetzung der Exekution zu stellen.