RS0078428 – OGH Rechtssatz
Der Anpreisende muss die für ihn ungünstige Auslegung schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch bei unbewusster Mehrdeutigkeit gegen sich gelten lassen. Hiezu genügt es, wenn durch die Ankündigung auch nur ein nicht völlig unerheblicher Teil des in Frage kommenden Interessentenkreises in Irrtum geführt wird, und daher zu einer Auffassung gelangt, wonach die Angaben des Anpreisenden als unrichtig erscheinen (SZ 13/69; SZ 14/106, JBl 1934,150).