JudikaturOGH

RS0001434 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. August 2003

Auch auf dem Gebiete des § 7 Abs 2 EO hat als allgemeiner Grundsatz zu gelten, daß der betreibende Gläubiger seine Behauptung zu beweisen hat, wenn er den Eintritt einer die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit seines Anspruches bildenden Tatsache behauptet.

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