JudikaturOGH

RS0025771 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Wirtschaftsrecht
21. Februar 2024

Die Abbestellung eines Werkes ist grundsätzlich immer zulässig, nur hat der Abbesteller die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. Der Besteller kann zwar auch von der Verbesserung abgehen, der Unternehmer hat jedoch dann weder einen Anspruch noch eine Verpflichtung, das Werk zu verbessern.

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