JudikaturOGH

RS0050234 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 1979

Die Klage auf Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes muß als ein Rechtsmittel im Sinne des § 2 AHG angesehen werden, da zu Rechtsmitteln im Sinne des § 2 AHG auch Klagen gemäß § 37 EO gehören. Die 2 Jahre verspätete Einbringung einer derartigen Klage muß als Verletzung der im § 2 Abs 2 AHG statuierten Rettungspflicht des Amtshaftungklägers angesehen werden.

Rückverweise