Es ist nicht Sinn und Zweck des im § 29 DSt vorgesehenen Ermittlungsverfahrens, über die Frage der Schuld und Unschuld eines Beschuldigten abschließend zu erkennen. Aufgabe dieses Ermittlungsverfahrens kann es vielmehr nur sein, zu prüfen, ob gegen einen Beschuldigten Verdachtsmomente für die Begehung eines Disziplinarvergehens vorliegen und ob diese ausreichen, um gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
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