JudikaturOGH

RS0037103 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 1967

Verwaltungsbescheide können nur dann als nichtig angesehen werden, wenn sie von der in Betracht kommenden Oberbehörde nach § 68 Abs 4 AVG nichtig erklärt worden sind; daher hat der Begriff der absoluten Nichtigkeit im Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine Berechtigung.

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