RS0067519 – OGH Rechtssatz
Es ist nicht nur das als Kündigungsgrund angeführte Verhalten, sondern darüber hinaus das der Kündigung vorangehende, ebenso wie das ihr nachfolgende Verhalten einer Würdigung zu unterziehen.
…den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt (RIS Justiz RS0070303; RS0067678). Grundsätzlich ist auf das Gesamtverhalten Bedacht zu nehmen (RIS Justiz RS0070378; RS0067519). Es können aber auch schon einmalige Vorfälle diesen Kündigungsgrund verwirklichen, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass sie das Maß des Zumutbaren überschreiten und objektiv geeignet…
…wichtige Interesse des Vermieters, in seinem Haus Ruhe und Ordnung zu halten (RIS Justiz RS0067596). Grundsätzlich ist auf das Gesamtverhalten Bedacht zu nehmen (RIS Justiz RS0067519). 2.2 Der Frage, ob ein konkretes Verhalten als unleidlich zu qualifizieren ist, kommt im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1…
…besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt (RIS Justiz RS0070303; RS0067678). Grundsätzlich ist auf das Gesamtverhalten des Mieters Bedacht zu nehmen (RIS Justiz RS0067519). Der Frage, ob ein konkretes Verhalten als unleidlich zu qualifizieren ist, kommt nur bei einer groben Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen erhebliche Bedeutung iSd § …
…wichtige Interesse des Vermieters, in seinem Haus Ruhe und Ordnung zu halten (RIS Justiz RS0067596). Grundsätzlich ist auf das Gesamtverhalten Bedacht zu nehmen (RIS Justiz RS0067519). Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt nicht voraus, dass das Verhalten dem Störer subjektiv vorwerfbar ist (RIS…
…Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (RIS Justiz RS0070340; RS0067519 [T3]; RS0067534). Die Vorinstanzen verneinten hier eine solche positive Zukunftsprognose, weil die von den Beklagten angebotene Verpflichtung, es zu unterlassen, die Gemeinschaftsfläche am Dach des…
…maßgeblich. Wenn allerdings der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten einstellt, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen (RIS Justiz RS0067519 [T3]; RS0067534 [T2]) und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klageabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann (RIS Justiz RS0070340…
…maßgeblich. Wenn allerdings der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten einstellt, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen (RIS Justiz RS0067519 [T3]; RS0067534 [T2]) und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klagsabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann (RIS Justiz RS0070340…
…maßgeblich. Wenn allerdings der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten einstellt, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen (RIS-Justiz RS0067519 [T3]; RS0067534 [T2]) und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klageabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0070340…
…das als Kündigungsgrund angeführte Verhalten, sondern darüber hinaus das der Kündigung vorangehende, ebenso wie das nachfolgende einer Würdigung zu unterziehen sind (RIS-Justiz RS0070378; RS0067534; RS0067519). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das zwar einmalige, aber schwerwiegende und verstörende Verhalten des Beklagten Nachbarn gegenüber ausreichend sei, die Aufrechterhaltung des Dauerschuldverhältnisses unzumutbar zu…
…ist nicht nur das als Kündigungsgrund angeführte Verhalten, sondern darüber hinaus das der Kündigung vorangehende ebenso wie das ihr nachfolgende Verhalten einer Würdigung zu unterziehen (RS0067519; vgl RS0070378, RS0067534). 2. Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2…
…2. Stellte der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten ein, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen (RIS-Justiz RS0067519 [T3], RS0067534 [T2]) und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klageabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0070378…
…Aufkündigung haben nur dann Einfluss auf deren Schicksal, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (RS0070340; RS0067519 [T3]; RS0067534). Ein bloß mehrere Monate unauffälliges Verhalten des Mieters zwingt allein – entgegen der Ansicht der Beklagten – noch nicht zu einer positiven Zukunftsprognose…
…mehrere an sich geringfügige Vorfälle können aber den Kündigungstatbestand bilden. Auch das der Kündigung vorangehende und das ihr nachfolgende Verhalten sind einer Würdigung zu unterziehen (RS0067519). Laufende Versuche eines Mieters, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als unleidliches Verhalten…
…war, wobei nicht nur das als Kündigungsgrund angeführte Verhalten, sondern darüber hinaus das der Kündigung vorangehende, ebenso wie das nachfolgende einer Würdigung zu unterziehen sind ( RS0067519 ). Es kommt nicht darauf an, ob den Mieter ein Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das…
…das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt (RS0070303; RS0067678). Grundsätzlich ist auf das Gesamtverhalten des Gekündigten B edacht zu nehmen (RS0067519). Der Frage, ob ein konkretes Verhalten als unleidlich zu qualifizieren ist, kommt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs …
…Beurteilung des Vorliegens des Kündigungsgrundes grundsätzlich maßgebenden (RS0070378 [T3]) – Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten ein, ist diese Verhaltensänderung bei Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen (RS0067519 [T3]) und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Abweisung der Klage führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann (RS0070378 [T2]). Auch…
…63/19x). Nicht nur das als Kündigungsgrund angeführte Verhalten, sondern auch das der Kündigung vorangehende und das ihr nachfolgende Verhalten sind einer Würdigung zu unterziehen (RS0067519). Die als erheblich erachtete Rechtsfrage, wie intensiv ein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten des Mieters sein soll, um den Kündigungsgrund zu verwirklichen, ist…
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