RS0050580 – OGH Rechtssatz
Die Frage, ob der Anfechtungsgegner bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte wissen müssen, ist eine Rechtsfrage. Unterlässt es der Anfechtungsgegner, sich gewissenhaft über die Vermögenslage des Schuldners zu informieren, dann handelt er fahrlässig. Die Fahrlässigkeit schließt aber die Gutgläubigkeit aus.