RS0039665 – OGH Rechtssatz
Die Einrede der Unzuständigkeit im Falle der Ausdehnung ist, wenn die erste Tagsatzung schon vorüber ist, in sinngemäßer Anwendung des § 240 ZPO bei sonstigem Ausschluß unmittelbar nach Vornahme der Klagsänderung zu erheben.