JudikaturOGH

RS0047594 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 1983

In dem Fehlen barer Mittel kann nur eine vorübergehende Unmöglichkeit und nicht eine die Verbindlichkeit aufhebende dauernde Unmöglichkeit im Sinne des § 1447 ABGB erblickt werden.

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