RS0097666 – OGH Rechtssatz
Verzichtet ein Zeuge auf das Entschlagungsrecht (partielle Entschlagung nicht möglich), dann hat er gleich jedem anderen Zeugen die Verpflichtung, der Wahrheit gemäß über alles auszusagen, was ihm vom Gegenstand der Untersuchung bekannt ist, und vom Vorsitzenden oder Einzelrichter gestellte oder von diesem zugelassene Fragen zu beantworten. Im Weigerungsfalle setzt er sich den im Gesetz vorgesehenen Sanktionen aus. Eine Einschränkung dieser Verpflichtung kann sich nur im Rahmen der Bestimmung des § 153 StPO ergeben.