JudikaturOGH

RS0071354 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 1955

Aus der Sonderbestimmung des § 85 UrhG über die Urteilsveröffentlichung muß geschlossen werden, daß in diesem Falle - abweichend von der sonstigen Regelung - dem Angeklagten trotz seines Freispruches ein Berufungsrecht zusteht. Ähnliches gilt für eine Berufung des Privatanklägers (in Analogie zu § 103 Abs 1 PatG).

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