JudikaturOGH

RS0032528 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1955

Der erste Zessionar hat kein Klagerecht, auch nicht nach § 1431 ABGB, gegen einen späteren Zessionar, dem der Zessus entgegen § 1396 ABGB geleistet hat. Durch eine solche Leistung wird das Forderungsrecht des ersten Zessionars gegen den Zessus nicht berührt.

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