JudikaturOGH

RS0034110 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 1955

Die Regel des § 1447 ABGB gilt nur für den Fall der vom Schuldner nicht schuldhaft herbeigeführten Unmöglichkeit der Leistung. Selbstverschuldete Leistungsunfähigkeit durch Abgabe eines Verzichtes gegenüber dem Regreßverpflichteten.

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