RS0059632 – OGH Rechtssatz
Die Haftung des Handelnden nach § 2 Abs 2 GmbHG kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die GmbH nach der Eintragung die Genehmigung des Vertrages verweigert. Es ist nicht mehr erforderlich, daß die GmbH nach der Eintragung den Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt; es genügt, wenn sie die Genehmigung nicht verweigert.