Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. Dazu gehört nach einmütiger Lehre und Rechtsprechung auch sein Wille, wenn er dem Unternehmer die Ausführung der Arbeit untersagt oder einem anderen die weiteren Arbeiten überträgt. Voraussetzung ist aber stets, daß nicht ein Verschulden des Unternehmers unterlaufen ist.
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