Die Eignung im sinne des § 353 Z 2 StPO wird neuen Tatsachen und Beweismitteln nicht nur zugesprochen werden müssen, wenn sie für sich allein geeignet sind, die Unschuld des Verurteilten zu erweisen (wie etwa die Tatsache, daß er sich zur Tatzeit in Haft oder in einem Krankenhaus befunden hat), sondern auch dann, wenn sie, soferne ihnen überhaupt Beweiskraft zukommt, geeignet sein könnten, die Beweisgrundlagen des Urteils zu erschüttern.
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