RS0016301 – OGH Rechtssatz
Wer nach § 874 ABGB Genugtuung leisten muß , hat nicht nur den positiven Schaden , sondern auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen ; er kann sich daher nicht darauf berufen , daß der Verkehrswert ( des abgelisteten Gegenstandes ) inzwischen erheblich gesunken sei.