RS0034085 – OGH Rechtssatz
Der Fall, daß die Erfüllung eines entgeltlichen Vertrages durch Verschulden des Gläubigers unmöglich geworden ist, ist im § 1447 ABGB nicht erwähnt. Dem Willen des Gesetzgebers entspricht der Rechtssatz, daß der Schuldner, obwohl er selbst nicht erfüllen kann, das Entgelt oder den Anspruch auf dieses behält, sich aber anrechnen lassen muß, was er durch Nichtbewirkung der Leistung, die ihm vom Gläubiger unmöglich gemacht wurde, erspart hat (Erfüllungsvereitelung gemäß § 920 ABGB wurde nicht erwähnt).