Keine Bewilligung der Vormerkung der Eigentumsübertragung ohne Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, auch wenn das Rechtsgeschäft vor Erlassung des Vorarlberger Landesgrundverkehrsgesetz geschlossen wurde. Rekursrecht der Finanzprokuratur ist in diesem Falle wegen Dringlichkeit und zum Schutz öffentlicher Interessen gegeben.
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