Um eine Kostenentscheidung handelt es sich selbst dann, falls das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt ist, wenn unmittelbarer Gegenstand der Entscheidung nicht eine Kostenfrage ist.
…eine Entscheidung über eine bloße Vorfrage der Kostenentscheidung nicht weiter reichen als der gegen die Endentscheidung selbst (stRsp; 4 Ob 191/01v mwN; RIS Justiz RS0044190). Nach dem Kernanliegen des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO soll der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen…
…unmittelbarer Gegenstand nicht eine Kostenfrage ist - ebenfalls um eine Entscheidung über den Kostenpunkt, weshalb die Entscheidung der zweiten Instanz darüber unanfechtbar ist (RIS Justiz RS0044190, RS0044963 [T27]; 8 ObA 68/14d mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO: Die Beantwortung eines absolut unzulässigen…
…Kostenpunkt im Sinn des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, die Entscheidung der zweiten Instanz darüber ist daher unanfechtbar (RIS Justiz RS0044190, RS0044963 [insbesondere T27]; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 134 mwN). Soweit der Rekurs des Beklagten die Aufhebung der Kostenentscheidung…
…Kostenfrage ist; es kann nämlich der Rechtszug gegen eine Entscheidung über eine bloße Vorfrage der Kostenentscheidung nicht weiter reichen, als der gegen die Endentscheidung selbst (RS0044190; RS0044963; 1 Ob 625/95 ua; zuletzt 4 Ob 15/17k; 9 Ob 73/22h). Dass das Erstgericht im…
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