Nur besonders schwere Eheverfehlungen des Ehegatten rechtfertigen die eigenmächtige Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den anderen Teil (vgl 1 Ob 713/52, JBl 1953,97).
Rückverweise
…Sachverhalts noch nicht abschließend beurteilen. Grundsätzlich rechtfertigen nur besonders schwere Eheverfehlungen des Ehegatten die eigenmächtige Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den anderen Teil (RIS Justiz RS0009503). Nicht jedes Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, kann aus einer subjektiven Sichtweise heraus bereits die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens begründen (RIS Justiz RS0121302…
…Abs 3 ZPO). Begründung: Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigen besonders schwere Eheverfehlungen eines Ehegatten die eigenmächtige Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den anderen (RIS-Justiz RS0009503); in diesem Fall ist das Ausziehen aus der Ehewohnung nicht als Eheverfehlung zu werten. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und…
…ist, geht daher zu ihren Lasten. Nach einhelliger Rechtsprechung rechtfertigen nur besonders schwere Eheverfehlungen die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den anderen Teil (RIS Justiz RS0009503). Der Kläger musste im Hinblick auf die Eheleute treffende Pflicht zu gemeinsamem Wohnen nur das Verlassen der Ehewohnung und die Rückkehrablehnung der Beklagten beweisen. Sie…
…werden kann. Mit der Frage, ob dem Antragsgegner selbst aus dem zugestandenen Sachverhalt eine besonders schwere Eheverfehlung zur Last zu legen wäre (vgl RIS-Justiz RS0009503), haben sich die Vorinstanzen nicht auseinander gesetzt und das Vorliegen des ersten Tatbestands des § 92 Abs 2 ABGB sohin nicht bejaht. Ein vom Rekursgericht…