JudikaturOGH

RS0004681 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 1955

Falls ein entgeltlicher Vertrag vom Schuldner nicht erfüllt wird, hat der Gläubiger das Recht, Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Hat der Gläubiger sein Wahlrecht durch den Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches auf Erfüllung mit dem Vertragspartner ausgeübt, verliert er das Recht, vom Vertrage zurückzutreten, und kann auch nach fruchtlosem Ablauf der im Vergleich stipulierten Leistungsfrist nicht mehr Schadenersatz wegen Nichterfüllung gem § 921 ABGB oder § 368 EO fordern.

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