JudikaturOGH

RS0097417 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 1979

Die Bestimmung des letzten Satzes des § 88 Abs 3 StPO bezieht sich nicht auf die vor den Sicherheitsbehörden vorgenommenen Vernehmungen, sondern nur auf die in dieser Gesetzesstelle besonders angeführten Untersuchungshandlungen des Augenscheines und der Hausdurchsuchung.

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