RS0097417 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des letzten Satzes des § 88 Abs 3 StPO bezieht sich nicht auf die vor den Sicherheitsbehörden vorgenommenen Vernehmungen, sondern nur auf die in dieser Gesetzesstelle besonders angeführten Untersuchungshandlungen des Augenscheines und der Hausdurchsuchung.