Maßregeln, auf die der Gläubiger nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis auch bei siegreicher Durchführung des Prozesses kein Recht hätte, darf er auch nicht einstweilen durchführen.
…halten (RS0004815 [T2]; RS0004861 [T13]) und dürfen der gefährdeten Partei keine Maßnahmen bewilligen, auf die diese auch bei einem Erfolg im Hauptverfahren keinen Anspruch hätte ( RS0005107 ; RS0004815 [T14]; 4 Ob 137/21g, Rz 11; König/Weber , aaO). [12] 2.2. Im Hauptverfahren macht die Klägerin einen (bestrittenen) Anspruch auf Zivilteilung…
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