JudikaturOGH

RS0040315 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1954

Wird zu Unrecht ein Versäumungsurteil aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen, dann ist gemäß § 272 ZPO auf die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung Rücksicht zu nehmen.

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