RS0096359 – OGH Rechtssatz
Der Vorsteher jenes Gerichtes, das in der Sache in erster Instanz erkannt hat, entscheidet als unabhängiger Richter, nicht als Organ der Justizverwaltung. Beschwerden gegen seinen Beschluß sind gemäß § 398 StPO zulässig. Darüber entscheidet gemäß § 15 StPO ein Senat aus drei Richtern.