RS0080799 – OGH Rechtssatz
Ist auf Grund einer zugekommenen qualifizierten Mahnung gemäß § 39 Abs 2 VersVG Leistungsfreiheit eingetreten, ändert sich hiedurch am Bestand des Versicherungsverhältnisses selbst, also an der Vertragsdauer und der Prämienzahlungspflicht nichts. Der Erwerber des versicherten Gegenstandes tritt in dieses Vertragsverhältnis ein, so wie es im Zeitpunkt des Erwerbes besteht.