RS0080736 – OGH Rechtssatz
In der Mahnung nach § 39 Abs1 VersVG müssen bei sonstiger Unwirksamkeit des ganzen Vorganges die Rechtsfolgen des Fristenablaufes, die im § 39 Abs 2 und 3 VersVG bezeichnet sind in weitmöglichster Anlehnung an die Gesetzesfassung mitgeteilt werden.