RS0020627 – OGH Rechtssatz
Das gesetzliche Pfandrecht des § 1101 ABGB dient ausschließlich zur Sicherung des Bestandzinses selbst, allenfalls zur Sicherung von Zahlungen, die ihrem Wesen nach an die Stelle des Bestandzinses treten, wie etwa das Benützungsentgelt nach Auflösung des Bestandvertrages oder von Zuschlägen zum vereinbarten Zins.