JudikaturOGH

RS0023689 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Oktober 1954

Der Bewucherte kann dem Zessionar, der die wucherische Forderung geltend macht, gemäß § 1396 ABGB alle Einwendungen entgegenhalten, die er gegen den Zedenten hat, somit auch die Einwendung des Wuchers.

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