RS0023809 – OGH Rechtssatz
Die Zusage einer Superquote an die Gläubiger ist keine verbotene Sonderbegünstigung, wenn sie allen Gläubigern zugestanden wird. Die abwesenden Gläubiger erlangen durch die Annahme dieser Zusage durch die anwesenden Gläubiger einen bindenden Anspruch (§ 881 ABGB).