RS0057566 – OGH Rechtssatz
Einem Scheidungsbegehren nach § 50 EheG ist die sittliche Rechtfertigung auch dann abzusprechen, wenn die Voraussetzungen nach § 49 Satz 2 EheG gegeben sind. Es kann der kranke Ehegatte nicht schlechter gestellt werden als derjenige, bei dem eine solche geistige Störung nicht vorliegt.