JudikaturOGH

RS0057566 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 1967

Einem Scheidungsbegehren nach § 50 EheG ist die sittliche Rechtfertigung auch dann abzusprechen, wenn die Voraussetzungen nach § 49 Satz 2 EheG gegeben sind. Es kann der kranke Ehegatte nicht schlechter gestellt werden als derjenige, bei dem eine solche geistige Störung nicht vorliegt.

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