JudikaturOGH

RS0000519 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1954

Ist das Sachleistungsbegehren nur als alternative Ermächtigung gemeint, so steht einer Verurteilung zur Schadenersatzleistung in Geld unter Vorbehalt der Ermächtigung an die Beklagte an dessen Stelle zu liefern, kein Hindernis entgegen. § 410 ZPO regelt den umgekehrten Fall ausdrücklich, daß eine Sachleistung begehrt und der Beklagten eine Ablöse in Geld freigestellt wird. Die alternative Ermächtigung bildet niemals einen Exekutionstitel, die bedeutet nicht mehr, als das der Kläger erklärt, dem Beklagten freiwillig die Möglichkeit zu gewähren, sich durch eine Ersatzleistung von der Klagsverbindlichkeit zu befreien.

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