JudikaturOGH

RS0035673 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 1980

Trotz Unterlassung des Antrages auf Erlassung eines Versäumungsurteiles im Falle nicht rechtzeitiger Nachbringung der Vollmacht tritt Ruhen des Verfahrens nicht ein, wenn der Richter den Kläger nicht aufgefordert hat, für den Fall der Nichtbeibringung der Vollmacht der Beklagten durch den nach § 38 ZPO zugelassenen Beklagtenvertreter einen Antrag nach § 396 ZPO zu stellen, weil Nichtverhandeln nur dann dem Nichterscheinen gleichsteht, wenn die erschienene Partei ungeachtet richterlich Aufforderung nicht verhandelt.

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