Der mit seinen Ersatzansprüchen gemäß § 366 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesene Privatbeteiligte kann seinen Anspruch auf Ersatz der ihm im Strafverfahren erwachsenen Kosten (Vertretungskosten) auch als selbständigen Anspruch geltend machen, soferne Beklagten einen Schaden erlitten hat
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