RS0011999 – OGH Rechtssatz
Die gemeinsame Gewahrsame der Ehegatten an im ehelichen Haushalt befindlichen Fahrnissen stellt kein gegenseitiges Anvertrauen i.S. des § 367 ABGB dar ( Verkauf der der Gattin gehörigen Möbel durch den Gatten ). Das eheliche Zusammenleben schafft auch keinen äußeren Zusammenhang, der zur Annahme einer Bevollmächtigung berechtigen würde.