JudikaturOGH

RS0011999 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 1966

Die gemeinsame Gewahrsame der Ehegatten an im ehelichen Haushalt befindlichen Fahrnissen stellt kein gegenseitiges Anvertrauen i.S. des § 367 ABGB dar ( Verkauf der der Gattin gehörigen Möbel durch den Gatten ). Das eheliche Zusammenleben schafft auch keinen äußeren Zusammenhang, der zur Annahme einer Bevollmächtigung berechtigen würde.

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