JudikaturOGH

RS0031637 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 1983

Unterhaltsansprüche der Witwe nur im Rahmen des § 68 EheG, wenn das Scheidungsurteil im Zeitpunkt des Todes des durch den Unfall getöteten Gatten bereits verkündet, aber nicht zugestellt war. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, daß die Beitragspflicht mit dem Tode des Unterhaltspflichtigen, der von ihm selbst verschuldet wurde, gemäß § 78 Abs 3 EheG weggefallen ist.

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