RS0003813 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 291 EO ist der Pflichtteilsanspruch nur dann pfändbar, wenn er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist. Als ein obligatorischer Anspruch gegen den Nachlaß bzw nach der Einantwortung gegen die Erben müßte dieser Vertrag oder Vergleich mit dem Schuldner, also dem Nachlaß oder den Erben geschlossen worden sein.