JudikaturOGH

RS0033647 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juli 1954

Bei einem zweiseitigen Geschäft gilt § 1432 ABGB erst dann, wenn beide Teile voll erfüllt haben. Nur die beiderseitige freiwillige Erfüllung und Annahme der Leistungen vermag einen Formmangel zu heilen. Keiner von beiden Teilen kann seine Leistung dem anderen Teile mit der Wirkung aufdrängen, daß der andere zur Leistung verpflichtet erscheint oder daß seine bereits erfolgte Leistung als auf Grund eines wirksamen Vertrages geleistet angesehen werden muß.

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