Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Mit Abgabe dieser Erklärung hat der Kündigende alles getan, was von seiner Seite zum Wirksamwerden der Kündigung geschehen kann. Daß diese einseitig abgegebene Erklärung dem Kündigenden zukommen muß, berührt lediglich die Wirksamkeit gegenüber dem letzteren. § 25 Abs 3 BRG ist nur auf das Verhalten des Betriebsinhabers abgestellt, dieser darf also nicht vor Ablauf der dort festgesetzten Frist durch Abgabe seiner Willenserklärung tätig werden. Ein am gleichen Tage wie die Verständigung des Betriebes schriftlich per Post aufgegebene Kündigung ist also, auch wenn sie erst am vierten Tag nachher beim Dienstnehmer einlangt, verfrüht und unwirksam.
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