JudikaturOGH

RS0080317 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 2009

Die Frist des § 12 Abs 3 VersVG ist eine Ausschlussfrist. Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt.

Rückverweise