JudikaturOGH

RS0080742 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2025

Die Wirkungen der Mahnung treten nur insoweit ein, als die Mahnung beim Adressaten wirklich eingelangt ist. Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß der Versicherungsnehmer diese Mahnung erhalten und wann er sie erhalten hat.

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