Die Wirkungen der Mahnung treten nur insoweit ein, als die Mahnung beim Adressaten wirklich eingelangt ist. Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß der Versicherungsnehmer diese Mahnung erhalten und wann er sie erhalten hat.
…aus welchen Gründen immer unterlässt, seine Mahnungen auf jene Weise zustellen zu lassen, die ihm einen sicheren Beweis für den Zeitpunkt des Zugangs erbringen würde (RS0080742 [T2; T3]). [7] 2.2 Es besteht auch kein allgemeiner Vorrang der Zustellfiktion des § 10 VersVG gegenüber den anderen Zugangsregeln. Vielmehr entspricht es…
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