RS0001678 – OGH Rechtssatz
Nach Aufschiebung der Exekution nach § 353 EO kann ein weiterer Exekutionsantrag zur Hereinbringung der vorschußweisen Kostenzahlung nicht bewilligt werden, weil dies ein weiterer Exekutionsschritt wäre, der eben nach der Aufschiebung nicht mehr wirksam gesetzt werden kann.