JudikaturOGH

RS0001678 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 1974

Nach Aufschiebung der Exekution nach § 353 EO kann ein weiterer Exekutionsantrag zur Hereinbringung der vorschußweisen Kostenzahlung nicht bewilligt werden, weil dies ein weiterer Exekutionsschritt wäre, der eben nach der Aufschiebung nicht mehr wirksam gesetzt werden kann.

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