§ 14 Abs 2 AußStrG (Beschwerdegegenstand unter 500,-- S) kommt bei Geldstrafen unter 500,-- S nicht in Frage, da Beschwerdegegenstand die Strafe als solche ist, welche nicht eine bloße Geldleistung ist.
Rückverweise
…12] 1.2. Bei Beugestrafen ist der Beschwerdegegenstand – selbst im Fall der Verhängung einer Geldstrafe – nicht deren Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (vgl RS0038625 ). Der Ausspruch einer Beugestrafe ist deshalb nie rein vermögensrechtlicher Natur. Der Revisionsrekurs ist daher unabhängig von der Höhe der Beugestrafe zu behandeln, sofern eine erhebliche…
… 283 UGB verhängte Zwangsstrafe ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur (6 Ob 207/08x = RIS Justiz RS0004785 [T6, T7]; RS0008617 [T8, T9]; auch RS0038625). Auch die vorliegend bekämpfte verfahrensrechtliche Entscheidung ist als nicht rein vermögensrechtlicher Natur anzusehen, ist sie doch von entscheidendem Einfluss auf das Verfahren zur Verhängung einer…
… 283 UGB verhängte Zwangsstrafe ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur (6 Ob 207/08x = RIS Justiz RS0004785 [T6, T7]; RS0008617 [T8, T9]; auch RS0038625; zuletzt 6 Ob 196/11h). Die von den Rechtsmittelwerbern erhobene Zulassungsvorstellung und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs (§ 63 Abs 1…
…zurückgewiesen wurde, gilt Folgendes: Gegenstand einer Ordnungsstrafenverhängung ist nicht nur der Geldwert des Strafbetrags, sondern auch die Bestrafung als solche (vgl RIS Justiz RS0008617; RS0038625; RS0004785; RS0044260). Damit handelt es sich bei einer Ordnungsstrafe um einen Gegenstand, der im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein…
…zulässig; er ist auch berechtigt. 1. Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche (RIS Justiz RS0038625). Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur…
…auch berechtigt. [8] 1. Beschwerdegegenstand ist bei Beugestrafen – selbst bei Verhängung einer Geldstrafe – nicht deren Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (vgl RS0038625). Der Ausspruch einer Beugestrafe ist in keinem Fall rein vermögensrechtlicher Natur. Der Revisionsrekurs ist daher wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1…
…§ 110 Abs 2 AußStrG). Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche (RIS Justiz RS0038625). Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur…
…anzuwenden. Trotz der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 3 AußStrG 1854 bei Verhängung von Ordnungsstrafen nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0038625; RS0038610; RS0008617). Der Revisionsrekurs ist daher nicht absolut unzulässig, er ist aber verspätet. Zum Zeitpunkt seines Einlangens war die 14-tägige Rekursfrist des § 11…
…AußStrG anzuordnen (§ 110 Abs 2 AußStrG). Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche (RS0038625). Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur…
…AußStrG zurückgewiesen. Begründung: 1. Beschwerdegegenstand ist nicht der Geldwert der über die Mutter verhängten Strafe, sondern die Bestrafung als solche (RIS Justiz RS0008617 [T2]; RS0038625). Der Revisionsrekurs ist daher wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln (RIS Justiz RS0038625 [T2]). 2. Das Gericht…
…zur Erzwingung von psychiatrischen Untersuchungen im Obsorgeverfahren besteht. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis auch berechtigt. Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist die Bestrafung als solche (RIS Justiz RS0038625, RS0004785, RS0008617). Der Entscheidungsgegenstand ist damit im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur (RIS Justiz RS0109789…
…unanfechtbaren Auftrag an den Sachverständigen mittelbar zu bekämpfen. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. 1. Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist die Bestrafung als solche (RIS Justiz RS0038625, RS0004785, RS0008617). Der Entscheidungsgegenstand ist damit im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur (RIS Justiz RS0109789…
…4 AußStrG rein vermögensrechtlicher Natur ist (zur Geldstrafe vgl 5 Ob 257/09v; 3 Ob 19/11g; RIS-Justiz RS0004785, RS0008617, RS0038625). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich daher allein nach § 62 Abs 1 AußStrG. Sie ist hier aus dem vom Rekursgericht genannten Grund…
…der Mutter : Der Revisionsrekurs ist zulässig. Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nämlich nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche (RIS Justiz RS0038625, RS0004785, RS0008617). Der Entscheidungsgegenstand ist damit im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur (RIS Justiz RS0109789…
…AußStrG zurückgewiesen. Begründung: Der außerordentliche Revisionsrekurs, der sich gegen die Verhängung einer Beugestrafe wegen Nichteinhaltung einer Besuchsrechtsanordnung richtet, ist nicht absolut unzulässig (vgl RIS Justiz RS0038625 [T2]), er zeigt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. 1. Das Gericht hat auf Antrag…
…die Mutter zur Durchsetzung des angeordneten Kontaktrechts. Ein solcher Beschluss ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur iSd § 62 Abs 4 AußStrG (RIS Justiz RS0038625 [T5]), der Revisionsrekurs ist aber nur zulässig, wenn die Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zum Gegenstand hat. 2…
…RS0004785, insbesondere [T3]). Ein Revisionsrekurs ist in dieser Angelegenheit daher wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln (vgl RIS Justiz RS0038625 [T2]; RS0004785 [T8]; RS0008617 [T10]). Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG liegt hier allerdings nicht vor: Zufolge …
…richtet sich gegen die Verhängung einer Beugestrafe. Ein solcher Beschluss ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur iSd § 62 Abs 4 AußStrG (RIS Justiz RS0038625 [T5]), die im Rechtsmittel erhobene „Zulassungsvorstellung“ ist daher gegenstandslos. Der Revisionsrekurs zeigt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs…
…festgesetzten Geldstrafe von 600 EUR. Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nämlich nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche (RIS Justiz RS0008617; RS0038625). Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG 2005 nicht rein…
…Zur Geldstrafe: II.1 Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche (RIS Justiz RS0008617 [T2]; RS0038625). Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur…