JudikaturOGH

RS0097946 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 1980

Wer von dem ihm eingeräumten Rechte des § 153 StPO keinen Gebrauch macht, ist zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Wenn er eine falsche Aussage macht, dann kann er sich nicht auf den Schuldausschließungsgrund des § 2 lit g StG berufen, weil diese gesetzliche Bestimmung eine unverschuldete Zwangslage voraussetzt.

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