RS0097946 – OGH Rechtssatz
Wer von dem ihm eingeräumten Rechte des § 153 StPO keinen Gebrauch macht, ist zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Wenn er eine falsche Aussage macht, dann kann er sich nicht auf den Schuldausschließungsgrund des § 2 lit g StG berufen, weil diese gesetzliche Bestimmung eine unverschuldete Zwangslage voraussetzt.