RS0031932 – OGH Rechtssatz
Wenn auch die Ehe der Klägerin aus Alleinverschulden ihres Mannes geschieden wurde, so ist damit allein noch nicht dargetan, daß ihr im Zeitpunkte seines Todes ein Unterhaltsanspruch zustand. Es sind die Voraussetzungen nach § 66 Abs 1 EheG zu prüfen.
