RS0031543 – OGH Rechtssatz
Die Verminderung der Möglichkeit einer anderen Eheschließung genügt für die Begründung des Schadenersatzanspruches nach § 1328 ABGB. Der Nachweis bestimmter Heiratsaussichten ist nicht erforderlich. Die Abschätzung des erlittenen Schadens kann nach der Sachlage nur nach freiem Ermessen gemäß § 273 ZPO erfolgen.