Dem Benützungsberechtigten an einer Grabstelle kann keinesfalls aus dem Titel des § 364 ABGB ein Anspruch gegen den Friedhofseigentümer zustehen auf das Treffen bestimmter Vorkehrungen, weil er nicht Nachbar ist und das sogenannte Benützungsrecht des Gruftbesitzers obligatorischen Charakter hat. es kommt eine Klage analog nach § 1096 ABGB auf Vornahme jener Instandhaltungsmaßnahmen, die notwendig sind, um die Grabstelle widmungsgemäß verwenden zu können, in Betracht (Eindringen von Grundwasser in eine Gruft).
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